ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geschäftsbedingungen
I. VERTRAGSSCHLUSS
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem KUNDEN Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2) Die Bestellung der Produkte (Ware und Dienstleistungen) durch den KUNDEN gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Bestellung erfolgt durch Zusendung des ausgefüllten Verkaufsformulars und unterschriebenen Vertrages der Anlagen A und B. Die Annahme durch uns kann schriftlich oder per elektronischer Form (zB E-Mail) an den KUNDEN erfolgen. Unsere bloße Bestätigung des Eingangs des Angebots (Eingangsbestätigung) stellt noch keine Auftragsbestätigung bzw. Annahme des Angebots dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3) Mit der Annahme des Angebots übersenden wir dem KUNDEN eine Auftragsbestätigung und Zahlungsinformationen.
II. ZAHLUNG, LIEFERUNG, LIEFERZEIT ; HAFTUNG DES KUNDEN
1) Wir arbeiten grundsätzlich nur gegen Vorkasse-Zahlung, unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die Produktion der bestellten Waren beginnt daher grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten Vorauszahlung auf dem von uns angegebenen Konto bzw. nach Erhalt einer Überweisungsbestätigung. Bitte vergessen Sie also nicht, dass die Unterlagen mit den Warenspezifikationen vollständig bei uns eingegangen sein müssen, um mit der Produktion zu beginnen. Die Produktionszeit beläuft sich in der Regel auf 14 Tage.
2) Sobald die Ware hergestellt ist, wird der KUNDE über die Lieferbereitschaft informiert und aufgefordert die restliche Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen. Die Lieferung der Ware erfolgt erst nach Zahlungseingang des vollständigen Restkaufpreises. Bei einer Zahlungsverzögerung sind wir berechtigt, den gesamten oder einen Teil der Bestellung zu stornieren bzw. vom Vertrag zurückzutreten oder eine Vertragsstrafe geltend zu machen.
3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk („Ex Works“ gemäß Incoterms® 2010) an unserem Geschäftssitz. Die Lieferung erfolgt also ab Lager/Fabrik, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des KUNDEN wird die Ware an den Wunschort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den KUNDEN über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, es sei denn, wir übernehmen den Transport vollständig.
4) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 3-6 Wochen ab Eingang der vollständigen Kaufpreiszahlung auf das von uns angegebene Konto. Lieferungen, die bis zu einer Woche nach dem vereinbarten oder mitgeteilten Liefertermin geliefert werden, gelten noch als fristgemäß. Sofern wir die Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den KUNDEN hierüber unverzüglich (innerhalb von 2 Tagen) informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Gründe können insbesondere sein, höhere Gewalt (zB Erdbeben, Hochwasser, Feuer, Hagel und ähnliche Katastrophen), Streiks, Krieg, Unfall oder Diebstahl während des Transports oder sonstiger Verzug des Spediteurs, technische Probleme (wie etwa Strom- und Rechnerausfall), nicht beeinflussbare Verzögerung bei der Verzollung (zeitintensive Zollabfertigung), Verschulden Dritter wie etwa die verspätete Rohstoff-, Material- oder Teilelieferung.
5) Unterlässt der KUNDE eine Mitwirkungshandlung, die notwendig ist, um die Ware fristgerecht zu liefern, so sind wir berechtigt, den Liefertermin bis zur Durchführung der Mitwirkungshandlung entsprechend zu überschreiten. Nimmt der KUNDE die Ware in den üblichen Geschäftszeiten nicht an, kommt er in Annahmeverzug. Bei Annahmeverzug, bei Unterlassung der Mitwirkungshandlung oder Lieferungsverzögerungen aus anderen Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lager- oder zusätzliche Transportkosten) zu verlangen. Unterlässt der KUNDE insbesondere, den Aufstellungsort der Ware für die Montage vor dem Liefertermin vorzubereiten, dann haftet er für die Kosten der Herrichtung des Montageortes und für die Kosten der Bereitstellung von Transportfahrzeugen und Arbeitskräften, die für die Zeit der Herrichtung des Montageortes benötigt werden. Diese Kosten sind sofort fällig. Das Betonfundament sollte vom KUNDEN gemäß unseren Angaben vorbereitet werden. Wenn das Fundament unvollständig oder nicht ordnungsgemäß fertiggestellt ist und es daher zu Verzögerungen bei der Montage kommt, dann können weitere Kosten für einen Supervisor entstehen.
III. ANNAHMEBESTIMMUNGEN
1) Der KUNDE wird von uns per E-Mail, Fax oder Telefon informiert, wenn die Produktion abgeschlossen ist. Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware dann innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Bekanntgabe der Fertigstellung der Produktion abzuholen bzw. abholen zu lassen, wenn eine Lieferung an den KUNDEN nicht bestimmt wurde. Wenn die Ware innerhalb der angegebenen Frist nicht abgeholt wird, so kommt er in Annahmeverzug.
2) Im Falle des Annahmeverzugs fällt eine pauschale Lagergebühr in Höhe von 1 % vom Kaufpreis täglich an. Sollte die Lagerkosten tatsächlich höher sein, dann werden diese höheren Kosten geltend gemacht. Die Lagerzeit darf 30 Tage nicht überschreiten. Nach 30 Tagen wird die Ware auf einen im Auftrag vom KUNDEN gemieteten Lagerplatz transportiert und gelagert, der im Auftrag des KUNDEN zum Verkauf bereitgestellt wird. Teilt der KUNDE einen Lagerplatz nicht mit, dann dürfen wir einen Lagerplatz nach billigem Ermessen wählen. Wenn die Ware nicht innerhalb von weiteren 20 Geschäftstagen verkauft wird, werden alle weiteren zusätzlichen Kosten von den bereits erhaltenen Zahlungen abgezogen.
3) Lagergebühren bzw. Lagerkosten, Transportkosten, Kosten für Arbeitskräfte für das Umplatzieren der Ware und sonstige Schäden werden von uns zusätzlich zu dem vollständigen Kaufpreis geltend gemacht.
IV. ZAHLUNGSVERZUG DES KUNDEN; RÜCKTRITT, VERTRAGSSTRAFE UND EIGENTUMSVORBEHALT
1) Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder bei schuldhaftem Zahlungsverzug, dürfen wir nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Kaufsumme für jeden Tag der Überschreitung geltend machen. Der KUNDE kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Vertragsschluss innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Bekanntgabe der Zahlungsinformationen die Vorauszahlung nicht bezahlt. Zahlungsverzug tritt auch ein, wenn der KUNDE aufgefordert wurde, eine Teil- oder Restzahlung zu tätigen und die dafür genannte Frist überschreitet.
2) Ist bereits eine Vorauszahlung geleistet worden und befindet sich der KUNDE mit einer weiteren Zahlung oder mit der Restzahlung schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Restbetrages für jeden Kalendertag der Überschreitung zu verlangen. Die Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Kaufsumme bzw. Restzahlung begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Schadensersatzfähig sind vor allem Mehrkosten an Materialien und an Arbeitskräften, die aufgrund des Zahlungsverzuges und die damit einhergehende Lieferungsverzögerung entstehen. Diese Kosten können neben dem Kaufpreis unter Anrechnung der Vertragsstrafe zusätzlich von uns verlangt werden.
3) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der KUNDE hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Produkte erfolgen.
4) Wird auf Grund des Eigentumsvorbehalts die Ware herausverlangt, beinhaltet das Herausgabeverlangen nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
V. REVISIONEN UND KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN
1) Kunden können nach Vertragsschluss an den Produktarten und Warenspezifikationen grundsätzlich keine Änderungen mehr vornehmen. Ausnahmsweise können wir eine Revision (Korrektur) der Bestellung nur dann akzeptieren, wenn die Revisionsmitteilung vor Produktionsbeginn erfolgt, die Revision angepasst werden kann, also das Wesen des Vertrages nicht ändert, und der KUNDE die zusätzlichen Kosten der Revision trägt. Die vereinbarte Revision ist von uns schriftlich zu bestätigen. Durch eine Revision werden wir die Lieferfristen neu bestimmen.
2) Wird die Bestellung vor Beginn der Produktion vom KUNDEN storniert, sind wir berechtigt, 5% der Vorauszahlungssumme als pauschalisierte Stornogebühren einzubehalten. In dem Fall wird der Restbetrag an den KUNDEN zurück überwiesen.
3) Wird die Bestellung nach Beginn der Produktion storniert, werden die bis zum Stichtag entstandenen Produktionskosten von der Vorauszahlung als Schadensersatz sowie 5% der Vorauszahlungssumme als pauschalisierte Stornogebühren abgezogen. Die Abzugsrate darf nicht kleiner als % 20 der vertraglich vereinbarten Kaufsumme sein. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach Abschluss der Produktion nicht möglich.
VI. PFLICHTEN DES KUNDEN UND UNSERE PFLICHTEN
1) Unsere Pflichten
a) Herstellung und Lieferung von Waren nach den technischen Spezifikationen und gemäß dem mit dem KUNDEN vereinbarten Projekt
b) Herstellung der Ware innerhalb der vorgegebenen Zeit und Lieferung der Waren an den Kunden
c) Laden Sie die Produkte auf das Fahrzeug des Kunden
d) ggf. Montageleistungen durch einen Betreuer oder ein Team (während der Montage sollte Mastixmaterial auf die Außenwandplatten, den Keller des Produkts (außer Fertighaus), Decke, Isoliermaterial, Innen- und Außentüren, Fenster und die ordnungsgemäße Installation von Rein- und Abwassersystem durch einen Vorgesetzten angebracht werden)
e) ggf. Bereitstellung der Montage- und Installationsausrüstung.
f) ggf. Bereitstellung einer statischen Berechnung von Produkten
2) Pflichten des KUNDEN
a) Vorherige Einholung aller gesetzlichen Genehmigungen (Bauamt, Gemeinde, Gewerbe usw.) und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen rechtlich zulässigen Umfelds für die Montage (falls erforderlich).
b) Alle Arbeiten, abgesehen von unseren oben genannten Pflichten, sind Sache des KUNDEN, so dass er dafür verantwortlich ist
c) Vorbereitung des Betonfundaments nach unseren Plänen und Spezifikationen; außerdem alle Arten von Aushub, Anlagepflege und Isolierung zwischen dem Gebäude und des Betonfundaments
d) Das Auftragen einer Schicht aus Alaun nach Beendigung der Grundkonstruktion (Das Alaun, das auf der Außenseite aufgetragen wird, sollte geneigt sein und von innen das Alaun sollte 2 cm höher sein als die äußere Schicht).
e) Herstellung der Wandverkleidungen aus Boden- und Nassbereichen (Keramik, PVC, Parkett und Marmor); Vor dem Auftragen der Fliesen sollte die Wand mit grünem Gipskarton abgedeckt und Drahtnetz eingesetzt werden
f) Installation von Anschlüsse (Elektrizität, sauberes Wasser und Abwasser) sowie die Beschaffung der hierfür benötigten Materialien
g) Gewährleistung der Stromversorgung bei Montage, für Gerüst und Kran bei Bedarf.
h) Übernahme der Unterkunftskosten und Nahrungsmittelkosten des Vorgesetzten
i) Beschaffung eines Druckkompensators für die saubere Wasserinstallation und Belüftung der Hauptanschlüsse (Materialien und Arbeit)
j) Diebstahlsicherung, wobei die Produkte im geschlossenen Bereich gehalten werden, um sie vor Verformung und direktem Kontakt mit Wasser zu schützen. Die Materialien sollten nicht gestapelt werden, wenn der KUNDE sie draußen auf Lager hat
k) Durchführung der Telefon-, Computer- und USV-Installationen (Kostenübernahme der Materialien und Arbeitskräfte)
l) Installation des elektrischen Hauptverteilers (Meter, Ausschnittkasten, Hauptsicherung ... etc.) und die Erdung.
m) Installation und Einrichten der Heiz- und Kühlsysteme (Heizkörper, Kessel, Warmwasserbereiter, Klimaanlagen etc.), Wasserzähler und Sanitärtechnik
n) Lieferung und Montage von Materialien wie Balkon und Terrassen, Küchenschränke, Badezimmerschränke, Spiegel, Seifenhalter, Papierhalter
o) Wenn der Transportwagen nicht bis zum Montagebereich herangefahren werden kann, so muss das Material in ein anderes kleineres Gefährt geladen, in den Montagebereich transportiert und entladen.
p) Räumung des Montagebereichs nach Fertigstellung der Arbeiten
VII. GEWÄHRLEISTUNG
1) Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den KUNDEN oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der KUNDE nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der KUNDE die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu inspizieren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Wir sind insbesondere nicht verantwortlich für Mängel, die durch das Hinzufügen von zusätzlichen Teilen zu den Produkten (Fertighaus, Container, Kabine etc.) im Innen- und Außenbereich entstehen können.
8) Der KUNDE ist sich bewusst und im Klaren, dass vorgefertigte Gebäuden, die mit H-Anschlusssystem hergestellt werden, nicht die gleichen Schwingungs- und Ausdehnungsraten mit Betonböden haben. Je nach klimatischen Bedingungen können Unterschiede auftreten. Daher können Risse, die zwischen den H's auftreten können, nicht bedeuten, dass das Gebäude nmangelhaft ist oder es ein Ergebnis einer defekten Herstellung des Gebäudes ist. Die Risse sind ein Ergebnis der Reaktion auf wechselnde Wetterbedingungen. Aus diesen Gründen kann von uns keine Entschädigung verlangt werden.
9) Roststellen können in vorgefertigten Gebäuden aufgrund fehlender Belüftung periodisch auftreten. Dieser Zustand tritt nicht aufgrund von Produktions- oder Montagemängel auf, so dass wir insoweit nicht für Probleme durch Rost haftbar gemacht werden können.
10) Wir sind nicht für Mängel und Schäden verantwortlich, die auftreten können, wenn das Produkt an einen anderen Ort verlagert wird.
11) Die angegebenen Werte für die Windbeständigkeit gelten unter der Bedingung, dass das Produkt am Boden befestigt ist. Der Fixierprozess ist Aufgabe des Kunden. Wir sind nicht verantwortlich für irgendein Schaden, der entsteht, weil das Produkt nicht auf dem Boden fixiert wurde.
12) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom KUNDE die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den KUNDEN offensichtlich nicht erkennbar.
13) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der KUNDE vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
VIII. SONSTIGE HAFTUNG UND VERJÄHRUNG
1. ) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des KUNDEN, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des KUNDEN gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4) Dem KUNDEN stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
IX. VERTRAULICHKEIT UND VERÖFFENTLICHUNGSRECHT
1) Der KUNDE verpflichtet sich, sämtliche nicht allgemein bekannten Informationen über die Vertragsprodukte (insbesondere Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen), sonstige Produkte sowie Informationen über Betriebsabläufe vertraulich zu behandeln und zwar auch über die Beendigung dieses Vertrags hinaus. Zu derselben Vertraulichkeit hat der KUNDE auch seine Arbeitnehmer und Zulieferer zu verpflichten, soweit diese von vertraulichen Informationen bestimmungsgemäß Kenntnis erlangen.
2) Wir haben das Recht, Fotos der abgeschlossenen Projekte bzw. des Produktes vor Ort zu machen und zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
X. UMSATZSTEUER UND EXPORTBEDINGUNGEN
Der Umsatzsteuerbetrag von % 18 muss vom KUNDEN bezahlt werden, bevor die Ware das Werk verlassen hat. Nach vollzogenem Export kann dem KUNDEN dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden. Hierzu muss der KUNDE uns die Import- und Exportdokumente (Zollerklärung), die von einem vereidigten Steuerberater geprüft und von den Zollbehörden bestätigt werden müssen, zukommen lassen. Jede Seite der Zollerklärung sollte beglaubigt werden. Die an uns gesendete Dokument müssen unser Unternehmen in der Herstellerliste aufführen.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2) Im Falle einer Meinungsverschiedenheit werden beide Seiten alle Möglichkeiten ausschöpfen, um das Problem in gütlicher Beilegung zu lösen. Sollte eine Streitbeilegung nicht zustandekommen, ist der Streit auf gerichtlichem Wege zu lösen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrags.
4) Dieser Vertrag besteht aus dem Vertragsformular, den technischen Spezifikationen und den Projekten. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
XII. ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Bei der Verwendung der Produkte sind folgende Punkte zu beachten:
1) Einige Produktteile sind nicht dafür geeignet, dass auf sie getreten und sie damit übermäßig belastet werden. Bei Bedarf sollte ein Gerüst verwendet werden. Die Dachblechabdeckung sollte nicht betreten werden.
2) Materialien wie Wassertank, A / C externe Einheit, Antenne ... etc. sollten nicht auf das Dach gestellt werden. Die Höhe der montierten Antenne an der Seite des Behälters sollte das Niveau des Daches nicht überschreiten.
3) Der Container sollte von den 4 Hubsäulen im Fahrgestell mit einem Kran abgehoben werden
4) Das Fundament für das Produkt muss Beton sein. Für Container und Kabine können sie auf Metall gerahmte flache Oberfläche platziert werden. Der Ort, an dem die Produkte platziert werden, sollte nicht mit Erdboden gefüllt sein.
5) Be- und Entladeanweisungen müssen unbedingt eingehalten werden.
6) Das Produkt darf nicht angehoben oder verlagert werden.
7) Die Tragfähigkeit des Containerbodens beträgt 200 kg / m². Es sollte bei der Innenausstattung berücksichtigt werden. Konzentrierte Lasten sollten vermieden werden.
8) Die Oberfläche, in der der Container platziert wird, sollte nach den von uns erläuterten Kriterien sein
9) Die Montage und Installation von Klimaanlagen, Regalen, schweren Lasten, sollte nicht im Produkt zusammengebaut werden, soweit dies im Bestellvorgang nicht angegeben wurde
10) Es dürfen keine Geräte verwendet werden, die mit hohem Stromverbrauch arbeiten, soweit dies im Bestellvorgang nicht angegeben wurde
11) Strom-, Telefon- und Datenleitungsverbindungen des Produktes sollten von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden
12) Aluminium "CONTAINHAUS" Etikettenschild, das sich auf dem Produkt befindet, sollte nicht entfernt werden, damit wir bei Reklamationen des Kunden bereit sind, Kulanzregelungen zu treffen oder bei Meinungsverschiedenheiten eine gütliche Einigung zu treffen.
13) Um die Möglichkeit des Eindringens von Wasser zwischen Plattenverbindungen zu vermeiden, darf das Produkt nicht mit einem Wasserschlauch bespritzt und gewaschen werden. Andernfalls kann Wasser unter dem Behälter austreten.
14) Das Produkt sollte nicht mit schlammigen Schuhen betreten werden.
15) Erde, Schlamm oder Schmutz, die sich in den WC- und Duschbehältern ansammeln könnten, sollte nicht über die Entwässerungsanlage gereinigt oder in diese geworfen werden. Öffnungen und andere Abflüsse müssen sauber und offen gehalten werden.